GEBUEHRENORDNUNG FUER DAS BAUWESEN DER EINWOHNERGEMEINDE SISIKON (vom 14. Juni 1993) Der Gemeinderat, gestützt auf Artikel 57 der Bau- und Zonenordnung der Einwohner- gemeinde Sisikon, beschliesst: 1. Abschnitt ALLGEMEINES UND GRUNDGEBUEHR Artikel 1 Grundgebühr 1 Für jedes Bauvorhaben erhebt der Gemeinderat eine Grundgebühr, die zwischen Fr. 100.-- und Fr. 500.-- liegt. 2 Die Grundgebühr beträgt a) für Bauten nach Stufe I Fr. 100.-- b) für Bauten nach Stufe II Fr. 200.-- c) für Bauten nach Stufe III Fr. 500.-- Artikel 2 Die Einstufung erfolgt nach folgenden Richtlinien: a) Stufe I einfache Verhältnisse ohne Ausnahmebewilligung b) Stufe II normale Verhältnisse mit eventuell kleinerer Ausnahmebewilligung c) Stufe III komplizierte Verhältnisse mit Ausnahmebewilligung und Arealüberbauungen. Sie sind nach effektivem Aufwand zu berechnen. Artikel 3 Mehraufwendungen Für Mehraufwendungen, hervorgerufen durch das Verschulden der Bau- herrschaft oder deren Vertreter, werden die tatsächlichen ent- standenen Kosten in Rechnung gestellt. Artikel 4 Kanzleigebühr Die Kanzleigebühren sind in den nachfolgenden Gebühren enthalten. Artikel 5 Baumappe Die Baumappe wird beim Bezug zum Preis von Fr. 40.-- abgegeben. 2. Abschnitt BEHANDLUNGSGEBUEHREN Stufen I II III Artikel 6 Publikationskosten 1 Anschlagkasten 15.-- 15.-- 15.-- 2 Amtsblatt nach Amtsblatt-Tarif Artikel 7 Prüfung Baugesuch Neubauten 1 Kleinbauten unter 200 m3 Inhalt 40.-- 50.-- 70.-- 2 Einfamilienhäuser, kleingewerbliche Bauten, Scheunen 90.-- 110.-- 130.-- 3 Geschäfts-, Restaurationsbauten, Mehrfamilienhäuser etc. 150.-- 270.-- 600.-- 4 Touristische Anlagen etc. 150.-- 270.-- 600.-- Artikel 8 Prüfung Baugesuch Umbauten und unselbständige Anbauten 1 Pro Raum, Balkone, Kamine o.ä. 20.-- 25.-- 30.-- 2 Dachstockumbau, Fassadenumgestaltung, Kleinbaute o.ä. 40.-- 50.-- 70.-- 3 schwierige und aufwendige Umbauten und Erweiterungen werden nach Art. 7 taxiert. Artikel 9 Zuschläge zu obigen Ansätzen (auf jede Stufe) 1 Für jede weitere Wohnung (Art. 7 Abs. 2/3) 30.-- 2 Für Oeltankanlagen, Energiegewinnungsanlagen 40.-- 3 Strassenaufbruch für Leitungsanschlüsse 50.-- 4 Mahnung Baugesuch (Baugesuch nicht vorgängig eingereicht) 200.-- 5 Mahnung von zugehörigen Unterlagen, Plänen, Rückfragen, Planänderung infolge Mängel, fehlende vorgängige nachbarrechtliche Regelung o.ä. 50.-- 6 Bauverweigerung: Ansatz 50% von Art. 7 bis 8 mit Stufe I 7 Aufwendungen für Expertisen, besondere Abklärungen, Ersatz von Vermarkungen, Behandlungsgebühren von kantonalen und eidgenössischen Amtsstellen werden nach Ergebnis verrechnet. Artikel 10 Quartierplanung / Quartiergestaltungsplan zuzüglich Art. 9 Abs. 7 800.-- bis 1200.-- Artikel 11 Voreinfrage 20% obiger Ansätze, zuzüglich Art. 9 Abs. 7 (bei einfachen mündlichen Anfragen erfolgt keine Verrechnung) min. 25.-- 30.-- 40.-- 3. Abschnitt GEBUEHREN FUER KONTROLLEN UND ABNAHMEN Artikel 12 1 Kontrolle gemäss BZO Art. 10, je Kontrolle 30.-- 40.-- 50.-- 2 Kontrolle Oeltank, Kanalisation, Wasserversorgung 30.-- 40.-- 50.-- 3 Schnurgerüst-Abnahme erfolgt nach Aufwand Artikel 13 1 Zuschläge zu Art.12 (vorbehältlich Art. 6) 2 Baubeginn ohne Schnurgerüstkontrolle 200% von Art. 6-9/3 3 Abwasseranlage vor Kontrolle eingedeckt 200% von Art. 6-9/3 4 Rohbaukontrolle nicht angemeldet 100% von Art. 6-9/3 5 Gebäudebezug vor Erteilung Bezugsbewilligung 100% von Art. 6-9/3 6 wenn Gebäude, Anlagen, Umgebungsarbeiten etc. nicht entsprechend den bewilligten Planunterlagen und Auflagen ausgeführt wurden und keine Aenderungsbewilligung eingeholt wurde, zuzüglich Art. 3 300% von Art. 6-9/3 4. Abschnitt BENUETZUNG VON OEFFENTLICHEM GRUND Artikel 14 1 Bei Benützung von öffentlichem Grund für Bauinstallationen und Lagerplätze während der Bauzeit wird eine Gebühr von Fr. 2.-- und angebrochenen Monat verrechnet. 2 Die Kosten für Strassenreinigung, Wiederherstellung von Belägen etc. werden dem Bauherrn nach Ergebnis zuzüglich 10% Unkostenzu- schlag weiterverrechnet. Der Gemeinderat behält sich die Wahl des Unternehmers oder Handwerkers vor. 5 Abschnitt REVERSBAUTEN GEMAESS KANTONALEM BAUGESTZ Artikel 15 Der Grundbucheintrag erfolgt zulasten des Grundeigentümers. 6. Abschnitt EINSPRACHEN UND REKURSE Artikel 16 Bei Einsprachen und Rekurse gegen die Verfügung des Gemeinderates gehen die Kosten vorerst zulasten der Gemeinde. Im Rekursentscheid werden sie voll oder teilweise vom Verlierer auferlegt. 7. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 17 Diese Gebührenordnung tritt am 14. Juni 1993 in Kraft. 6452 Sisikon, den 14. Juni 1993 Namens des Gemeinderates Der Präsident Der Schreiber