Individuelle Prämienverbilligung Krankenkasse

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Prämienverbilligung: eine gute Sache ...

Wer den Anspruch auf einen Beitrag zur Prämienverbilligung geltend machen will, muss seinen Antrag bis spätestens 30. April einreichen.

Die hohen Krankenkassenprämien bedeuten für viele eine grosse finanzielle Belastung. Deshalb im Kanton Uri individuelle Prämienverbilligungen an Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgerichtet.

Antragsformulare
Viele Urner Haushalte erhalten ein Antragsformular per Post zugestellt. Wer bis Mitte März kein Formular erhält, kann das Antragsformular bei der Gemeindeverwaltung, bei den Geschäftsstellen der Krankenkassen im Kanton Uri oder direkt beim Amt für Gesundheit beziehen. Das betrifft insbesondere quellenbesteuerte Personen sowie junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren. Formulare können auch über Internet bestellt werden unter der Adresse www.ur.ch/praemienverbilligung. Damit ein allfälliger Prämienverbilligungs-Anspruch selbst berechnet werden kann, wurde im Internet ein elektronisches Berechnungsformular aufgeschaltet.

Berechnung der Prämienverbilligung
Für die Berechnung der Prämienverbilligung sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des jeweiligen Jahres massgebend. Änderungen der Verhältnisse können auf Antrag der versicherten Person ab dem Datum des Ereignisses berücksichtigt werden.

Die Grundlage für die Berechnung des Anspruchs bilden einerseits die vom Regierungsrat festgelegten Richtprämien und andererseits die Steuerveranlagung.

Bei Personen unter 25 Jahren, die in Erstausbildung stehen und bei ihren unterhaltspflichtigen Eltern wohnen, wird der Anspruch auf Prämienverbilligung gemeinsam mit den Eltern berechnet. Als Abschluss einer Erstausbildung gilt ein Lehrabschluss oder ein Diplomabschluss, nicht aber ein Maturaabschluss. Eine Zweitausbildung oder Weiterbildung berechtigt zu einem eigenen Anspruch (eigenes Antragsformular).

Eingabefrist bis 30. April
Wer Anspruch auf Prämienverbilligung hat, reicht das ausgefüllte Antragsformular bis spätestens 30. April beim Amt für Gesundheit ein. Personen, die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV beziehen, erhalten kein Antragsformular zugestellt. Sie müssen auch keinen Antrag einreichen. Ihnen wird die volle Prämienverbilligung automatisch in der Rentenberechnung berücksichtigt und mit den Ergänzungsleistungen monatlich ausbezahlt.

Auszahlung
Über die Höhe der Prämienverbilligung erhalten die Berechtigten im Verlauf des Jahres eine schriftliche Mitteilung. Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt in der Regel direkt an die Versicherten. Bei ausstehenden Prämien können Krankenkassen beim Amt für Gesundheit die Auszahlung der Prämienverbilligung an sich beantragen. Prämienverbilligungsbeiträge unter Fr. 50.-- werden nicht ausbezahlt.
 

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